Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Maklerfirma teNeues Living GmbH
Rendsburger Str. 50, 24340 Eckernförde, Tel. 0172-9146310, E-Mail: steneues@teneuesliving.com
Vorbemerkungen
Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von
§ 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als
Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma
versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines
Maklerbüros zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen
Maklervertrages.
2. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und
Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages
kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als
auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips
Wohnungssuchender genannt wird. Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein
Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen,
welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen
die einzelvertraglichen Regelungen vor.
3. Zustandekommen des Maklervertrages
Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der
Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustandekommen, dass der Makler ein
Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist,
seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn
wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der
Maklervertrag mündlich und konkludent zustande. Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein
Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag
des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform
erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem
Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich. Der Maklervertrag zwischen
einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter
und Annahme durch den Makler zustande. Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen
oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten
Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
4. Gegenseitige Verpflichtung
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen
Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von
Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden
Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.
5. Vollmacht des Verkäufers
Der Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle
behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten,
wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.
6. Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des
Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet,
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu
widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, eMail oder Fax Brief an den Makler.
Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis
berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die
jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
7. Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für
ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne
schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen
diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat,
einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet,
gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu leisten.
8. Doppeltätigkeit des Maklers
Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der
Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.
9. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein
anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder
ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde
dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet. Gleiches gilt, wenn
im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb
von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde
eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit
dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet,
die Provision an den Makler zu bezahlen. Desweiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des
Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zuStande kommt oder umgekehrt.
10. Maklerprovision
Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz.
Im Allgemeinen beträgt dieser
bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten: 2 Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer, bei
Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf
die Gesamtlaufzeit berechnet
bei gewerblichen Mietobjekten: bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision
2 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt.. Bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren
oder unbefristet beträgt die Provision 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt..
bei Kaufobjekten: 3 % des notariellen Verkaufspreises zzgl. Mehrwertsteuer vom Käufer.
2 % des notariellen Verkaufspreises zzgl. Mehrwertsteuer vom Verkäufer.
Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt
diese als vereinbart. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises
oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zuStande kommt. Die
Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).
11. Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen
Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde
verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und
nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten
usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25% der zu erwartenden Provision nicht
überschreiten.
12. Pauschaler Aufwendungsersatz
Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen
Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener
Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass
dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.
13. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
Vermittelt der Makler nachweislich einen Vertrag bereiten Interessenten und schließt der
Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine
Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu vergüten.
14. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages
Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte
Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich
aufgehoben wird.
15. Rückfrage Klausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Makler unter
Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren.
Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag
infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt
der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12
Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.
16. Haftung, Haftungsbegrenzung
Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren
Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom
Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist
daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben
übernimmt der Makler keine Haftung. Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten begrenzt.
17. Verjährung
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die
gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.
18. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines
Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die
Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung
unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder
unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein
anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame
Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den
wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen
Vereinbarungen zuwider zu laufen.
20. Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist
Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers (hier: Eckernförde). Ansonsten gelten die gesetzlichen
Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
Eckernförde, den 01.07.2020
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